Satzung

Hinweis: Die vorliegende Version der Satzung ist gültig und beim Vereinsregister der Stadt Leipzig hinterlegt. Aufgrund von Änderungen und neuen Anforderungen wird sie dennoch derzeit überarbeitet. Sobald die neue Fassung verfügbar ist, wird sie hier in vollem Umfang nachzuschlagen sein.
Der Vorstand, Januar 2020


Satzung zum Download (PDF)


§1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein Führt den Namen:
Förderverein e.V. der Franz-Mehring-Schule
Sitz des Vereins ist:
Gletschersteinstraße 9 in 04299 Leipzig
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 – Zwecke des Vereins

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen, förderungswürdiger Veranstaltungen und Einrichtungen zu unterstützen, welche durch die Schüler der Franz-Mehring-Schule genutzt werden können, für die der Schulträger nicht ausreichendem Maße aufkommen kann (z.B. Haus- und Hofgestaltungen, Freizeitgestaltung, Lehr und Lernmittel)
Der Verein ist selbständig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 – Mitgliedschaft

(1)
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person durch schriftliche Beitrittserklärung werden, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
(2)
Durch die Abgabe des unterschriebenen Antrages erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Jahresende erfolgen kann, oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, durch einen schriftlichen Bescheid, wenn das Mitglied
-gegen die Satzung grob verstößt
-durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt
-den Interessen des Vereins zuwider handelt oder
-seinen Zahlungsverpflichtungen mit dem Rückstand von 2 Jahresbeiträgen nicht mehr nachgekommen ist.
Eine Rückzahlung der eingezahlten Beiträge erfolgt nicht.

§4 – Beiträge und Spenden

Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom jedem Mitglied bei der Unterzeichnung der Beitrittserklärung freiwillig selbst festgelegt. Er sollte mindestens 1,00 € monatlich betragen und wird jährlich eingezahlt.
Spenden sind zur Durchführung des Vereinszieles dem Vereinsvermögen hinzuzufügen.

§5 – Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus dem/der
-Vorsitzenden
-Stellvertreter
-Kassenwart
(2)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt für satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben.
(3)
Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Zur Durchführung bestimmter Aufgaben kann die Vertretungsbefugnis auf ein einzelnes Vereinsmitglied delegiert werden.
(4)
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(5)
Die satzungsgemäße Verwendung von Mitteln bis zu einer Höhe von 1000,00€ (bezogen auf ein Einzelprojekt) bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden und eines Vereinsmitgliedes. Bei Ausgaben bis 2500,00€ muss eine einheitliche Entscheidung des gesamten Vorstandes vorliegen.
Bei höheren Ausgaben für ein Einzelprojekt entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6)
Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§6 – Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Jahr, vom Vorstand unter genauer Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Hauptversammlung findet 4. Quartal eines Geschäftsjahres, statt und beschließt über:
a) die Jahresberichte des Vorsitzenden
b) den Kassenbericht
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Neuwahl des Vorstandes für ein Jahr
e) die Wahl der zwei Kassenprüfer für ein Jahr
(2)
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag vom mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Gründen einzuberufen.
(3)
Die Einladung mit der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung bzw. zur Hauptversammlung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich (per Post oder per Email) zugegangen sein.
(4)
Die Mitgliederversammlung / Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(5)
Bei Abstimmungen und Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(6)
Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt öffentlich oder auf Antrag geheimer Abstimmung. Auch hier entscheidet die einfache Mehrheit.
(7)
Der Mitgliederversammlung obliegt ferner:
a)Änderung und Ergänzung der Satzung
b)die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
c)der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(8)
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder ergänzt werden soll, bedürfen der Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
(9)
Die Mitgliederversammlung / Hauptversammlung soll vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss weiterhin Ort und Tag der Versammlung, Zahl der erschienen Mitglieder, die Feststellung über die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung und die Bezeichnung des Vorsitzenden und Protokollführers enthalten.

§7 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr.

§8 – Kassengeschäft

(1)
Die Kassengeschäfte werden vom Kassenwart und vertretungsweise vom Vorsitzenden oder Stellvertreter geführt.
Der Kassenbericht ist vom Kassenwart jährlich in der Mitgliederversammlung / Hauptversammlung vorzulegen und von den Kassenprüfern zu bestätigen.
(2)
Zur Kassensicherheit wählt die Hauptversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Prüfer können jederzeit die Kasse prüfen. Mindestens einmal im Jahr (Geschäftsjahr) findet eine ordentliche Kassenprüfung statt.
(3)
Alle Überweisungsaufträge für die Banken, sowie Abhebungen von Konten und Sparbüchern müssen jeweils vom Kassenwart und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben werden.
(4)
Alle Sparbücher sind mit Sperrvermerken zu versehen.

§9 – Einnahmen

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§10 – Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Vereinsmitglieder auf die von ihnen nach §4 dieser Satzung geschuldeten Beträge. Der Vorstand soll dies in allen für den Verein zu tätigenden Geschäften zum Ausdruck bringen.

§11 – Auflösung

Über den Antrag zur Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§12 – Verwendung des Vermögens bei Auflösung

Vor Auflösung des Vereins erfolgt die vollständige Umwandlung der finanziellen Mittel (gemäß §2 der Satzung).
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend §2 zu verwenden hat.

§13 – Inkraftreten

Diese Satzung wurde am 03.12.1992 beschlossen.